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Wie werden Nanomaterialien in Lebensmittel gekennzeichnet?

In der Europäischen Union müssen Nanomaterialien, die gezielt als Lebensmittelzusatzstoffe eingesetzt werden, mit dem Zusatz „nano“ deklariert werden. Davon ausgenommen sind Nanomaterialien, die nicht gezielt in Lebensmittel eingesetzt werden, sondern im Rahmen der Herstellung entstehen können.

 

Gibt es eine Zulassungspflicht für Nano-Textilien?

Nein, es gibt keine Zulassungspflicht für Nano-Textilien in der EU. Alle Chemikalien, auch solche mit denen Textil-Fasern ausgerüstet werden, unterliegen dem Europäischen Chemikalienrecht (REACH) und weiteren strengen Regularien, wie beispielsweise der Biozid-Verordnung. Im Rahmen dessen müssen sie für Textilien zugelassen sein. Textilien für den normalen Gebrauch im Alltag müssen von niemandem geprüft und zugelassen werden.

  • Weitere Information zum Thema „Nano in Textilien“ finden Sie bei unseren Querschnittsthemen!!!!

 

Gibt es eine Zulassungspflicht für Nano-Pestizide?

Ja, die EU-Biozid-Verordnung schreibt Bestimmungen spezifisch für Nanomaterialien vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Nanomaterial der aktive Bestandteil des Pestizids oder lediglich ein Hilfsstoff ist. Wenn eine Nanoform eines bereits zugelassenen Pestizids verwendet werden soll, so muss die Zulassung für dieses Produkt unter Zusammenfassung aller notwendigen Daten neu beantragt werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Querschnittsartikel – „Nanomaterialien in Pflanzenschutzmitteln„!

Wo finde ich Antworten zu rechtlichen Fragen zum Einsatz von Nanomaterialien?

Als Querschnittstechnologie werden nano-spezifische Aspekte in den verschiedensten EU Verordnungen bereits berücksichtig. Dazu gehören die Rechtsbereiche für Chemikalien, Lebensmittel & -Kontaktmaterialien, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide, Kosmetika, Arzneimittel und Medizinprodukte, Arbeitsschutz oder auch Umweltschutz.

Im Bereich Arbeitsplatz sind die Regelungen und Vorabinformationen auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden. Die 2013 veröffentlichte Bekanntmachung BekGS 527 „Hergestellte Nanomaterialien“ enthält insbesondere Beurteilungswerte für einen sicheren Umgang mit Nanomaterialien an Arbeitsplätzen. Im Rahmen von REACH, der europäische Regulation zur Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien, sind auch Stoffe in Nanoform zu registrieren, werden aber noch nicht spezifisch bewertet. Für die Bereiche Kosmetika, Biozide und Lebensmittel gilt seit 2013 bzw. 2014 eine Deklarationsspflicht für Nano-Inhaltsstoffe. Weitere Informationen zu Nanoregulationen finden Sie auf den nachfolgenden Internetlinks.

Deutschland

Schweiz

Österreich

 

 

Was bedeutet es eigentlich, wenn hinter Inhaltsstoffen von Kosmetika oder Lebensmitteln «(nano)» aufgedruckt erscheint?

Zur besseren Information des Verbrauchers ist  seit Jul. 2013 (Kosmetika) und Dez. 2014 (Lebensmittel) gesetzlich vorgeschrieben, dass nicht nur «Titandioxid» auf der Packung steht, wenn es darin enthalten ist, sondern auch die Information angefügt ist, ob dieses in Nanoform vorliegt [Titandioxid (nano)]!

Gesetzlich vorgeschrieben ist auch, dass in Kosmetika und Lebensmitteln nur sichere und zugelassene Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen, die ausreichend auf mögliche negative Effekte getestet worden sind. Daher handelt es sich hier auf keinen Fall um einen Gefährdungshinweis, sondern ausschließlich um eine Inhaltsstoffangabe!

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