16. Juli 2021
Die Europäische Kommission aktualisierte 2022 die gemeinsame Definition des Begriffs „Nanomaterial“:
Ein „Nanomaterial“ ist ein natürliches, zufälliges oder hergestelltes Material, das aus festen Partikeln besteht, die entweder einzeln oder als identifizierbare Teilchen in Aggregaten oder Agglomeraten vorhanden sind, und bei dem 50 % oder mehr dieser Partikel in der zahlenmäßigen Größenverteilung mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- eine oder mehrere Außenabmessungen des Teilchens liegen im Größenbereich von 1 nm bis 100 nm;
- das Teilchen hat eine längliche Form, wie z. B. einen Stab, eine Faser oder eine Röhre, bei der zwei Außenabmessungen kleiner als 1 nm sind und die andere Abmessung größer als 100 nm ist;
- das Teilchen hat eine plattenartige Form, bei der eine Außenabmessung kleiner als 1 nm und die andere größer als 100 nm ist.
- Bei der Bestimmung der auf der Partikelzahl basierenden Größenverteilung brauchen Partikel mit mindestens zwei orthogonalen Außenabmessungen größer als 100 μm nicht berücksichtigt zu werden
Ein Material mit einer spezifischen Oberfläche (bezogen auf das Volumen) von < 6 m2/cm3 wird jedoch nicht als Nanomaterial betrachtet.
https://ec.europa.eu/environment/chemicals/nanotech/pdf/C_2022_3689_1_EN_ACT_part1_v6.pdf