EU Verordnung – nano in Sicherheitsdatenblättern

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29. Juni 2020

VERORDNUNG (EU) 2020/878 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2020

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

 

… Mit der Verordnung (EU) 2018/1881 werden spezifische Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen eingeführt….

 

Aus den ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS:

In jedem einschlägigen Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist anzugeben, ob es für Nanoformen gilt und, falls ja, für welche verschiedenen Nanoformen; die relevanten Sicherheitsinformationen sind den jeweiligen Nanoformen zuzuordnen. Wie in Anhang VI angegeben, bezieht sich der Begriff ‚Nanoform‘ auf eine einzelne Nanoform oder auf eine Kategorie ähnlicher Nanoformen.

Ab dem 1. Januar 2020 wird die Verordnung (EU) 2018/1881 der Kommission(2) zur Änderung der Anhänge I, III, VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten. Mit der Verordnung (EU) 2018/1881 werden spezifische Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen eingeführt. Da Informationen über diese Anforderungen in die Datensicherheitsblätter aufzunehmen sind, sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechend geändert werden.

Den vollständigen Text zur Verordnung finden Sie hier:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2020.203.01.0028.01.ENG&toc=OJ%3AL%3A2020%3A203%3ATOC

 

 

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