Im Moment nur bedingt: einerseits wird für Produkte mit dem Attribut „Nano“ geworben, in denen gar kein „Nano“ drin ist. Andererseits gibt es nur wenige Produktgruppen, in denen Nanomaterialien gekennzeichnet werden müssen:
Für Kosmetika gilt gemäß der EU-Verordnung Nr. 1223/2009: „Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern folgen.“ In der Liste der Inhaltsstoffe, die auf jedem kosmetischen Mittel die genaue Zusammensetzung wiedergibt, findet sich dann beispielsweise der anorganische (auf mineralisch genannt) UV-Filter Titandioxid als „TITANIUM DIOXIDE (nano)“.
Auch in der Zutatenliste von Lebensmitteln müssten Nanomaterialien entsprechend hervorgehoben werden. Aus der EU-Verordnung Nr. 1169/2011: „Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.“ Da bisher aber weder Zusatzstoffe noch andere Zutaten in Nanoform zugelassen sind und eingesetzt werden, gibt es bisher keine Zutatenlisten, in denen sich dieser Hinweis finden ließe.
Ähnlich verhält es sich mit den Bioziden, also Produkten, die gegen kleine und große Schädlinge eingesetzt werden. Hier gilt die EU-Verordnung Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) Auch auf ihren Verpackungen muss angegeben werden, wenn Wirkstoffe in Nanoform eingesetzt werden.