Generell verantwortlich für den Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber. Dies gilt auch für den Umgang mit Nanomaterialien am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist zuständig für alle grundsätzlichen Unterweisungen, die Beurteilung des Risikos und der möglichen Gefährdung am Arbeitsplatz sowie den dazugehörigen Schutzmaßnahmen. Der Arbeitnehmer hat entsprechend umsichtig zu handeln und den Arbeitgeber auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Die Europäischen Arbeitsschutzgesetze umfassen auch den Umgang mit Nanomaterialien. Es gelten die gleichen hierarchisch abgestuften Maßnahmen („STOP“) wie für einen verantwortungsbewussten Umgang mit gefährlichen Stoffen.
- Substitution
- Technische Maßnahmen an der Quelle
- Organisatorische Maßnahmen
- Persönliche (individuelle) Schutzmaßnahmen
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsschutz & Nanomaterialien sind auf den Internet-Seiten der zuständigen nationalen Behörden, Versicherer oder der Europäischen Agentur für Arbeitssicherheit und –gesundheit (EU OSHA) zu finden.
Deutschland
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – Nanotechnologie
- Nanoportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
- Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – Ultrafeine Aerosole und Nanopartikel am Arbeitsplatz
Schweiz
- Schweizer Bundesamt für Gesundheit (BAG) – Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS)
- Schweizer Unfall Versicherung (SUVA) – Nanopartikel an Arbeitsplätzen
Österreich
- Arbeitsinspektion (Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) – Nanomaterialien
- Nanoinformation Portal – Arbeitswelt
Europäische Union
- Europäischen Agentur für Arbeitssicherheit und –gesundheit (EU OSHA) – Umgang mit Nanomaterialien am Arbeitsplatz