24. Juni 2016
Es gibt bislang keine Regelung im EU-Abfallrecht zu Nanomaterialien. Die Europäische Klärschlammrichtlinie (86/278/EWG) bezweckt, die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft so zu regeln, dass schädliche Auswirkungen auf Böden, Vegetation, Tiere und Menschen verhindert und zugleich eine ordnungsgemäße Verwendung von Klärschlamm gefördert werden. Diese Regelungen und strenge Vorgaben auf der Grundlage des Wasserrechtes und des Chemikalienrechts haben dazu geführt, dass der Schadstoffgehalt in kommunalen Klärschlämmen in den letzten Jahren zum Teil um über 90 Prozent zurückgegangen ist.
Quelle BMUV: https://www.bmuv.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/kreislaufwirtschaft/abfallarten-abfallstroeme/klaerschlamm