4. August 2016
Falls beim Umgang mit Nanomaterialien die Freisetzung NICHT über technische Schutzmaßnahmen verhindert werden kann, empfiehlt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) einen persönlichen Atemschutz der Filterklasse P3 oder P2. Für die Auswahl des persönlichen Atemschutzes spielt die vorangegangene Gefährdungsbeurteilung eine große Rolle.
Ist das Tragen einer Atemschutzmaske notwendig, dann muss diese dicht an Gesicht bzw. Kopf anliegen. Ebenso müssen auch die geltenden Tragezeitbegrenzungen und Regelungen zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beim Tragen des Atemschutzes beachtet werden. Neben dem persönlichen Schutz sind auch eine entsprechende Unterweisung und Training der Beschäftigten wichtig.
- Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder in unserer FAQ „Wer ist zuständig für den Arbeitsschutz beim Umgang mit Nanomaterialien und wo kann ich mich darüber informieren?„