VERORDNUNG (EU) 2020/878 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2020
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
… Mit der Verordnung (EU) 2018/1881 werden spezifische Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen eingeführt….
Aus den ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS:
In jedem einschlägigen Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist anzugeben, ob es für Nanoformen gilt und, falls ja, für welche verschiedenen Nanoformen; die relevanten Sicherheitsinformationen sind den jeweiligen Nanoformen zuzuordnen. Wie in Anhang VI angegeben, bezieht sich der Begriff ‚Nanoform‘ auf eine einzelne Nanoform oder auf eine Kategorie ähnlicher Nanoformen.
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Ab dem 1. Januar 2020 wird die Verordnung (EU) 2018/1881 der Kommission(2) zur Änderung der Anhänge I, III, VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten. Mit der Verordnung (EU) 2018/1881 werden spezifische Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen eingeführt. Da Informationen über diese Anforderungen in die Datensicherheitsblätter aufzunehmen sind, sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechend geändert werden.
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Den vollständigen Text zur Verordnung finden Sie hier:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2020.203.01.0028.01.ENG&toc=OJ%3AL%3A2020%3A203%3ATOC