Welche Maske muss ich kaufen, wenn ich mich gegen Nanostaub schützen möchte?
Falls beim Umgang mit Nanomaterialien die Freisetzung NICHT über technische Schutzmaßnahmen verhindert werden kann, empfiehlt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) einen persönlichen Atemschutz der Filterklasse P3 oder P2. Für die Auswahl des persönlichen Atemschutzes spielt die vorangegangene Gefährdungsbeurteilung eine große Rolle.
Ist das Tragen einer Atemschutzmaske notwendig, dann muss diese dicht an Gesicht bzw. Kopf anliegen. Ebenso müssen auch die geltenden Tragezeitbegrenzungen und Regelungen zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beim Tragen des Atemschutzes beachtet werden. Neben dem persönlichen Schutz sind auch eine entsprechende Unterweisung und Training der Beschäftigten wichtig.
- Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder in unserer FAQ „Wer ist zuständig für den Arbeitsschutz beim Umgang mit Nanomaterialien und wo kann ich mich darüber informieren?„
Wer ist zuständig für den Arbeitsschutz beim Umgang mit Nanomaterialien und wo kann ich mich darüber informieren?
Generell verantwortlich für den Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber. Dies gilt auch für den Umgang mit Nanomaterialien am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist zuständig für alle grundsätzlichen Unterweisungen, die Beurteilung des Risikos und der möglichen Gefährdung am Arbeitsplatz sowie den dazugehörigen Schutzmaßnahmen. Der Arbeitnehmer hat entsprechend umsichtig zu handeln und den Arbeitgeber auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Die Europäischen Arbeitsschutzgesetze umfassen auch den Umgang mit Nanomaterialien. Es gelten die gleichen hierarchisch abgestuften Maßnahmen („STOP“) wie für einen verantwortungsbewussten Umgang mit gefährlichen Stoffen.
- Substitution
- Technische Maßnahmen an der Quelle
- Organisatorische Maßnahmen
- Persönliche (individuelle) Schutzmaßnahmen
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsschutz & Nanomaterialien sind auf den Internet-Seiten der zuständigen nationalen Behörden, Versicherer oder der Europäischen Agentur für Arbeitssicherheit und –gesundheit (EU OSHA) zu finden.
Deutschland
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – Nanotechnologie
- Nanoportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
- Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – Ultrafeine Aerosole und Nanopartikel am Arbeitsplatz
Schweiz
- Schweizer Bundesamt für Gesundheit (BAG) – Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS)
- Schweizer Unfall Versicherung (SUVA) – Nanopartikel an Arbeitsplätzen
Österreich
- Arbeitsinspektion (Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) – Nanomaterialien
- Nanoinformation Portal – Arbeitswelt
Europäische Union
- Europäischen Agentur für Arbeitssicherheit und –gesundheit (EU OSHA) – Umgang mit Nanomaterialien am Arbeitsplatz
Arbeitsplatzgrenzwerte & Schutzmaßen gegenüber Nanomaterialien: verschiedene nationale Regelungen
Bisher gibt es keine EU-weiten Arbeitsplatzgrenzwerte, es wird jedoch an der Festlegung solcher Werte gearbeitet. Bisher werden Arbeitsschutzmaßnahmen für den Umgang mit Nanomaterialien nach dem Vorsorgeprinzip von bestehendem Wissen zu Sicherheitsmaßnahmen für den Umgang mit Chemikalien abgeleitet. Das beinhaltet vor allem die Vermeidung von Kontakt mit den Partikeln (Exposition) und Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutz, Schutzhandschuhe).
In Deutschland befasst sich insbesondere die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit der Nanothematik, in der Schweiz hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein Vorsorgeraster für synthetische Nanomaterialien erstellt.
Weiterführende Links:
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – Nanotechnologie
- Bundesamt für Gesundheit (BAG) – Schweizer Vorsorgeraster
- Broschüre „Safe handling of nano materials and other advanced materials at workplaces“ (2015)
- Europäisches Vorsorgeprinzip (letzter Stand: 21.09.2015)